Hafenordnung der Wassersportgemeinschaft „Am Bodden“ e. V.
überarbeitet 08/2023 & gültig ab 01/2024
1.0 Allgemeine Festlegungen
1.1 Diese Ordnung gilt für die Nutzung des Bootshafens durch die Mitglieder der Wassersportgemeinschaft „Am Bodden" Langendamm e.V. und die Gastlieger, im folgenden „Nutzer" genannt. Sie wurde auf der Grundlage des Nutzungsvertrages mit dem Verpächter Stadt Ribnitz-Damgarten und der Genehmigung des Landkreises Nordvorpommern zum Betreiben des Hafens erstellt. Für die Instandhaltung des Hafens sowie für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit auf dem gesamten Pachtgelände ist die Wassersportgemeinschaft eigenverantwortlich.
1.2 Aufgrund einer Wassertiefe von NN 0,70 m ist das Anlaufen des Hafens für Boote mit einem Tiefgang von über 0,50 m nicht möglich.
2.0 Liegeplätze
2.1 Die Liegeplätze befinden sich im Besitz der Wassersportgemeinschaft.
2.2 Die Liegeplätze werden durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen Nutzer und der Wassersportgemeinschaft vergeben.
3.0 Hafennutzungsgebühren
3.1 Die Hafennutzungsgebühren für Vereinsmitglieder werden auf der Grundlage der durch den Verpächter geforderten Pachtsätze durch den Vorstand festgelegt. Sie sind zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen zu entrichten.
Die Tagesgebühr für Gastlieger ist in der Gebühren- und Beitragsordnung festgelegt.
4.0 Ordnung und Sicherheit
4.1 Alle Nutzer sind zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Hafengebiet, am jeweiligen Liegeplatz und an Bord ihrer Wasserfahrzeuge verpflichtet. Dazu gehört auch die vorgeschriebene Ausrüstung der Boote mit seemännischen und sicherheitstechnischen Mitteln, inklusive zusätzlichen Leinen für Sturm und Hochwassergefahr.
4.2 Autoreifen. Isoliermaterial und Ähnliches als Fender für die Stege sind nicht erlaubt.
Um die nötige Baufreiheit zum Baggern oder Spülen zu gewährleisten, sind im Winter auch alle Festmacherleinen sowie die Sorgleinen zwischen den Stegen zu entfernen.
4.3 Es ist verboten in das Hafengewässer oder die Uferbefestigungen flüssige oder feste Stoffe einzubringen, die zur Beeinträchtigung der Wasserbeschaffenheit, des Wasseraustausches oder zur Belästigung von Personen bzw. zur Gefährdung des Bootsverkehrs führen können.
4.4 Die Wasserfahrzeuge der Nutzer sind an mindestens 3 Punkten so zu befestigen, dass auch bei Wasserstandsänderungen und Stürmen keine Beschädigungen an den Stegen, den Festmacherdalben und den Nachbarbooten auftreten können. Deshalb sind Ruckdämpfer in den Festmacherleinen eine Pflicht. Ab Saison 2024 muss jeder Bootseigentümer unseres Vereins, der die Hafenanlagen benutzt, eine Haftpflichtversicherung seines Bootes vorweisen können.
4.5 Im Hafenbereich ist Zelten und das Abbrennen von Lagerfeuern nur mit Genehmigung des Vorstandes erlaubt. Angeln ist nur gestattet, wenn dadurch der Bootsverkehr nicht gefährdet oder behindert wird.
Hunde sind im Hafengebiet von April bis Oktober an der Leine zu führen. Verunreinigungen durch diese sind unverzüglich durch die Halter zu entfernen.
4.6 Das Baden im Hafen, in der Hafeneinfahrt sowie an den Molen ist verboten.
4.7 Zur Vermeidung von Unfällen und Beschädigungen an den Sportbooten und Hafenanlagen haben die Bootsführer beim Aus- und Einlaufen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die die allgemeine Sorgfaltspflicht und die seemännische sowie die sportliche Praxis gebieten.
4.8 In der Zeit vom 15. Mai bis 30. September wird die Untiefe (große Steine) steuerbords (östlich) der Hafenausfahrt durch einen roten Ball gekennzeichnet.
4.9 Das Befahren der offenen Badestelle, auslaufend backbord (westlich) vom Hafen, ist allen Wasserfahrzeugen, Surfern und Jetskifahrern in einem Abstand vom 200 m vom Ufer untersagt. Auch beim Befahren der unmittelbar angrenzenden Gewässer ist äußerste Vorsicht geboten, um Schwimmer nicht zu gefährden.
4.10 Mitglieder, die Gäste einladen und an Bord beherbergen, sind für Einhaltung der Hafenordnung verantwortlich.
4.11 Bei außergewöhnlichen Situationen in Hafenbereich wie Brand, Hochwasser, Diebstähle u.a. ist jeder Nutzer verpflichtet, sich an Einsätzen zur Abwendung bzw. zur Eingrenzung von Schäden zu beteiligen. Über festgestellte Mängel, soweit diese nicht selbst abgestellt werden können, ist der Hafenwart oder ein Vorstandsmitglied zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, Nutzer zur Herstellung von Ordnung und Sicherheit heranzuziehen.
5.0 Hafenwart & Allgemeines
5.1 Die Kontrollen zur Einhaltung dieser Ordnung obliegen dem Hafenwart. Er hat das Recht, den Nutzern und Gästen Weisungen zur Einhaltung der Hafenordnung zu erteilen, den Vertäuungszustand der Boote zu kontrollieren und diese bei Notwendigkeit zu betreten.
5.2 Er weist den Gastliegern einen Liegeplatz zu und kassiert gegen Quittung Gebühren It. Gebühren- und Beitragsordnung. Er belehrt die Gastlieger über die entsprechenden Vorschriften der Hafenordnung und kontrolliert deren Einhaltung.
5.3 Die Zufahrt zum Hafengelände erfolgt über den Hafenweg.
Der Poller ist nach der Durchfahrt wieder einzusetzen.
Die Fahrten auf den Wegen und im Hafengelände haben in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Es sind Gefährdungen, Belästigungen und Behinderungen gegenüber den Anliegern so weit wie möglich auszuschließen.
Das Abstellen des Fahrzeuges ist nur auf der Fläche neben dem Fischercontainer erlaubt.
5.4 Überwinterungen der Boote im Hafengelände ist nicht erwünscht.
Für Boote, die im Hafengelände überwintern, haftet der Verein nicht.
Der Vorstand
gültig ab 01/2024