SATZUNG des Vereins Wassersportgemeinschaft „AM BODDEN" Langendamm e.V. Eingetragen im Vereinsregister vom Amtsgericht Stralsund unter: VR 3230
(Diese Fassung enthält die Änderungen nach Beschluss der Vollversammlung vom 20.08.2016)
§1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Wassersportgemeinschaft „AM BODDEN" Langendamm.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 3230 beim Amtsgericht Stralsund eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Langendamm.
Als Anschrift gilt die Adresse des Vorsitzenden.
§2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Wassersports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Er kann zu diesem Zweck Mitglied anderer Vereine werden.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mitglieder des Vorstandes und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtliche Tätige, können eine Erstattung und angemessene Entschädigung für Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten.
§3
Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1993.
§4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person des privaten Rechts werden.
Eine zahlenmäßige Begrenzung ergibt sich aus der Liegeplatzkapazität des
Sportboothafens.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand des Vereins;
sie ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Anstatt auf Ausschluss kann auf eine Verwarnung mit oder ohne Auflage erkannt werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Berufung kann schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Sie verlieren das Recht zur Nutzung der Einrichtungen und des Geländes des Vereins.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Einrichtungen und das Gelände des Vereins im Rahmen der dafür geltenden Ordnung zu nutzen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten, und den Wassersport unter Beachtung der entsprechenden Gesetze und Festlegungen für Natur- und Umweltschutz auszuüben.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Schriftwart
- dem Hafenwart
- dem Jugendwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmen¬gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftwart zu unterschreiben.
(4) Der Vorstand hat die Aufgaben:
a) den Verein auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu leiten;
b) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen
c) den Rechenschaftsbericht für das zurückliegende und den Haushaltsplan für das
kommende Haushaltsjahr zu erarbeiten;
d) Änderungen der Satzung und Ordnung des Vereins zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorzubereiten;
e) die Geschäftsordnung (Rechte der Vorstandsmitglieder) und die Hafennutzungs- ordnung zu erarbeiten und ihre Durchsetzung zu kontrollieren;
f) Liegeplatznutzungsverträge abzuschließen;
g) Ordnungs- und Ausschlussverfahren gemäß §4 der Satzung durchzuführen;
§8
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird in der Saison eines jeden Jahres, d.h. im Zeitraum von April bis September, einberufen und durchgeführt.
(2) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
a) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten;
b) den Vorstand nach Ablauf der Legislaturperiode neu zu wählen;
c) den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu genehmigen;
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und, wenn notwendig, Umlagenhöhen festzulegen;
e) die Hafennutzungsordnung und den Veranstaltungsplan des Vereins in Kraft zu setzen;
f) Satzungsänderungen, Berufungen von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss und wenn notwendig die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim Vorsitzenden beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu leiten. Bei Abwesenheit bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§9
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 12. Januar im Voraus zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages und notwendiger Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% ermäßigen.
(2) Der Vorstand kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag den Beitrag eines Mitgliedes durch Festlegung von Ersatzleistungen senken.
(3) Für einen außerplanmäßigen Finanzbedarf kann eine Umlage von 200,00 € erhoben werden.
§10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzenden und der Kassenwart gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ribnitz-Damgarten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorsitzender